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Fr. Russo aus Mintraching fragt: „Auf meinem Grundstück sind seit 4 Jahren fremde Leitungen vom Nachbarn verlegt. Diese haben mich bisher nicht gestört, aber jetzt möchte ich Arbeiten an dem Grundstück vornehmen. Kann ich meinen Nachbarn kostenpflichtig auffordern, die Leitungen zu beseitigen? Dieser hat nämlich bereits gesagt, dass mein Anspruch darauf verjährt sei.“ In der Rechtsprechung war zunächst umstritten, ob für derartige Beseitigungsansprüche überhaupt eine Verjährung zu beachten sei, oder ob diese Ansprüche ungehindert jederzeit geltend gemacht werden können. Nun hat der BGH mit Urteil vom 28.01.2011 – V ZR 141/11 seine Auffassung bestätigt: Die Ansprüche verjähren innerhalb der regulären Frist von 3 Jahren! Anstoß dieses Urteiles war folgender Fall: Das Grundstück der Klägerin grenzt an eine Straße mit starkem Gefälle, welche durch eine vom Nachbarn errichtete Mauer abgestützt wird. Diese Mauer wurde nun mit einer Deckenplatte, die über das Grundstück der Klägerin verläuft, mit dem Wohngebäude der Klägerin verbunden. Die Klägerin duldet dieses, aber erfährt viele Jahre später, dass es durch die Konstruktion zu Rissen in ihrem Wohngebäude gekommen ist. Der Beklagte wendet Verjährung ein. Zu Recht, wie der BGH entschied. Jedoch was ist die Folge? Ist die Klägerin nun schutzlos gestellt und muss sehenden Auges eine langsame Zerstörung ihres Wohnhauses dulden? Die Antwort ist: Nein! Der BGH führt dazu aus, dass man in so einem Fall trotz Verjährung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB berechtigt ist, die Störung selbst und auf eigene Kosten zu entfernen! Dies muss der Störer dulden, denn trotz Verjährung des Beseitigungsanspruches, bleibt der vom Störer geschaffene Zustand rechtswidrig. Wohnungseigentümergemeinschaften aufgemerkt: § 1004 I BGB findet auch über §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG Anwendung auf Eigentumsstörungen eines Mitgliedes der WEG. So kann beispielsweise die ungenehmigte Außenjalousie o.ä. auch nach Verjährung eines Beseitigungsanspruches auf Kosten der Wohnungseigentümer beseitigt werden.
Fazit: Generell ist also zu beachten, dass Sie so schnell wie möglich Beseitigungsansprüche geltend machen müssen – spätestens nach 3 Jahren, um die Kosten für eine etwaige Beseitigung nicht selbst tragen zu müssen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Doch auch selbst wenn Verjährung eingetreten ist, können Sie eine Störung beseitigen – jedoch auf eigene Kosten.
Zuletzt geändert am: 12 Jan 2012 um 1:32 PM Zurück |
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