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BGH: Herausgabe von Unterlagen an den WEG Verwalter

BGB § 604 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 7
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am 28 Oct 2011

Neue Trinkwasserverordnung 2011/2012

Harald Spoeth Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mietrecht, Immobilienrecht, Räumungsklage, Haus und Grund, Wohnungseigentumsrecht, Mietwohnungen >>

von Rechtsanwältin Birgit Noack, München Haus- und Grund München e.V.

Um Neue Trinkwassserverordnungdie Kontrolle der Trinkwasserqualität abzusichern, wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Das Gesetz ist zum 1.11.2011 in Kraft getreten.

Die Qualität des Trinkwassers ist maßgeblich von der internen Hausinstallationsanlage abhängig. Während nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) das Wasserversorgungsunternehmen lediglich bis zum Übergabepunkt (Wasserzähler) verantwortlich ist, trifft den Hauseigentümer nach dem Wasserzähler die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers bis zur letzten Zapfstelle.

Bei den Verunreinigungen handelt es sich zumeist um mikrobiologische Verunreinigungen und Rückstände von Metallen. Ein Hauptproblem sind die Legionellen. Hierbei handelt es sich um bewegliche Stäbchenbakterien, die weltweit in Oberflächenwässern und auch im Boden vorkommen. Aufgrund dieser Verbreitung kommen Legionellen auch in geringer Anzahl im Grundwasser vor. Deshalb besteht die Gefahr, dass sich in dem von den Wasserwerken gelieferten Trinkwasser Legionellen befinden.

Durch die neue Trinkwasserverordnung bestehen nun folgende Pflichten:

Seit dem 1.11.2011 bestehen insbesondere Untersuchungspflichten gemäß § 14 TrinkwV für Grundeigentümer und Vermieter. Wohnungseigentümer müssen einen Beschluss herbeiführen, wie diese Pflicht umgesetzt wird. Aber nicht jeder Betrieb darf die Untersuchungen durchführen. Die Landesgesundheitsämter und die örtlichen Gesundheitsämter führen Listen mit anerkannten Labors, die hierfür zugelassen sind.

Auch Installationsbetriebe müssen auf die Neuregelung reagieren: Sie sind dann stärker in der Pflicht, denn es verstärken sich die Kontrollen seiner Arbeit auf die Einhaltung der Anforderungen an Transport und Lagerung von Anlagenteilen der Trinkwasserinstallation, die Montage sowie an Druckprüfung, Inbetriebnahme, Spülen und Einregulieren und an die Übergabe und die entsprechende Dokumentation.

Für den Grundeigentümer oder Verwalter besteht als Betreiber der Trinkwasserstelle die Pflicht

  • zur Überwachung und Dokumentation der Betriebsparameter ,
  • Durchführung der Inspektionsmaßnahmen und Führen eines Betriebsbuchs,
  • Durchführung beziehungsweise Anforderung der Wartungsmaßnahmen sowie entsprechende Dokumentation (Betriebsbuch).

Die hygienischen Mindestmaßnahmen sind

  • jährliche Inspektion des Trinkwassererwärmers (alle zwei Jahre, wenn nötig Reinigung und Entkalkung),
  • jährliche Kontrolle der hydraulischen Einregulierungen,
  • monatliche Temperaturinspektion,
  • jährliche hygienisch-mikrobiologische (Legionellen) Untersuchung gem. DVGW Arbeitsblatt W551.

Neue Pflichten im Detail

  • Pflichten der Betreiber und Eigentümer von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung

Gemäß § 13 Abs. 5 TrinkwV müssen unter anderem Betreiber und Eigentümer einer Trinkwasserinstallation, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, aus der Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, deren Bestand unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen.

Großanlagen sind Warmwasserinstallationen mit mehr als 400 Litern Inhalt oder Warmwasserleitungen mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen dem Trinkwasser­erwärmer und der Entnahmestelle. Eine gewerbliche Tätigkeit ist insbesondere auch die Vermietung von Wohneinheiten.

Diese Pflicht besteht somit nahezu für alle vermieteten Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung. Zudem müssen die Eigentümer die erstmalige Inbetriebnahme, die Wiederinbetriebnahme oder bauliche oder betriebstechnische Veränderungen einer solchen Anlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben können, dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzeigen. Eine Stilllegung der Anlagen muss innerhalb von drei Tagen angezeigt werden.

Nach § 14 Abs. 3 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern mit oben genannten Großanlagen zur Trinkwassererwärmung die Anlagen jährlich an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen.

Die Kosten können als Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 2 oder 5 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 3 BetrKV müssen die Ergebnisse dieser jährlichen Untersuchung aufgezeichnet und für zehn Jahre verfügbar gehalten werden. Zudem muss eine Kopie dieser Aufzeichnung innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Untersuchung dem Gesundheitsamt übersendet werden.

Gemäß § 16 TrinkwV sind auch Vermieter von Mehrfamilienhäusern verpflichtet, der Gesundheitsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Grenzwerte oder Mindestanforderungen nicht eingehalten werden.

Auch stark wahrnehmbare Veränderungen des Trinkwassers sowie außergewöhnliche Vorkommnisse an einer Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben könnten, müssen unverzüglich angezeigt werden.

Gemäß § 16 Abs. 4 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern Aufbereitungsstoffe und deren Konzentration wöchentlich aufzeichnen oder aufzeichnen lassen, falls solche Stoffe in der Warmwasserbereitungs- und -verteilungsanlage verwendet werden.

Diese Aufzeichnungen müssen sechs Monate lang für die Mieter während der üblichen Geschäftszeiten zugänglich gehalten oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Beginn der Zugabe eines Aufbereitungsstoffs muss den Mietern schriftlich oder durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt gegeben werden.

Gemäß § 21 TrinkwV müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ihren Mietern jährlich geeignetes und aktuelles Informationsmaterial über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers auf der Grundlage der jährlichen Untersuchungen schriftlich oder mittels eines Aushangs bekannt machen (Aushangpflicht). Hierzu gehören auch Angaben über eventuell verwendete Aufbereitungsstoffe. Zudem müssen Vermieter von Mehrfamilienhäusern ab dem 1. Dezember 2013 die Mieter informieren, falls in der Trinkwasserverteilungsanlage noch Bleileitungen vorhanden sind.

Nach § 24 TrinkwV macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig mikrobiologisch oder chemisch verseuchtes Trinkwasser seinen Mietern zur Verfügung stellt. Dies kann mit bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Anzeige-, Untersuchungs-, Aufzeichnungs- oder Unterrichtungspflichten verstößt oder seine Trinkwasserversorgungsanlage nicht ordnungsgemäß instand hält oder betreibt, begeht gemäß § 25 TrinkwV eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.

Seminartermine mit Herrn Dipl.-Ing. Robert Priller finden am 21. November 2011 und 23. Januar 2012 (jeweils 9.30 - 13.00 Uhr) in den Räumen des Haus- und Grundbesitzervereins München e.V. Herzog-Wilhelm-Straße 10 V. OG  statt.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung -TrinkwV 2001)

 

 

 

 

Zuletzt geändert am: 08 Nov 2011 um 8:09 AM

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