Die Terminsgebühr nach dem RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Terminsgebühr nach RVG § 2 Abs. 2, VV Nr. 3104, Vorbem. 3 Abs. 3. auch dann entstehen kann, wenn der Rechtsstreit oder das Verfahren noch nicht anhängig ist und der Anwalt bereits einen unbedingten Klageauftrag erhalten hat, BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05; AnwBl 2007, 381; FamRZ 2007, 721; MDR 2007, 863; NJW-RR 2007, 720; Rpfleger 2007, 430, OLG München Urteil vom 16.03.2011 - 15 U 4263/10.