Durch Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien kann eine Terminsgebühr gemäß der Nr. 3104 VV-RVG anfallen. Hierfür reicht es nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG aus, dass der Prozessbevollmächtigte an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitgewirkt hat, wobei diese auch telefonisch durchgeführt werden können (BGH Rpfleger 2006, 624 = NJW-RR 2006, 1507; BGH NJW-RR 2007, 286 = JurBüro 2007, 26; OLG Koblenz NJW 2005, 2162 = Rpfleger 2005, 488 = JurBüro 2005, 417; Senatsbeschlüsse vom 30.11.2005 - 11 W 1611/05 und vom 25.03.2009 - 11 W 1088/09; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 3 Rn. 95, 103, 104).
Die Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind (BGH NJW-RR 2007, 286 und NJW-RR 2007, 787). Nur falls dies nicht zutrifft, muss der Anspruchsteller im Kostenfestsetzungsverfahren den Ansatz gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft machen.