Die Geschäftsgebühr ist in der Vorbemerkung zum RVG unter Abschnitt 2.3 geregelt. Diese lautet wie folgt:
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in Abschnitt 4 genannten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
Der Abschnitt des Teils 2 VV RVG regelt die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren.
In Abs 3 wird der Umfang der Geschäftsgebühr definiert.
Neben dem Betreiben des Geschäfts gehört bereits die Information zu den Tatbestandsmerkmalen, die die Geschäftsgebühr anfallen lassen. Die Geschäftsgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Auftragserteilung, z.B. Entgegennahme der Information (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 2300, 2301 Rz. 13). Der Begriff „Betreiben des Geschäfts“ ist weit auszulegen. Er umfasst unter anderem die erste auftragsgemäße Unterhaltung mit dem Auftraggeber, das anschließende Anlegen einer Handakte, den Entwurf eines Schreibens oder Schriftsatzes, seine Übersendung an den Auftraggeber zur Prüfung, die Durchsicht der Stellungnahme des Auftraggebers, die Reinschrift des Schriftsatzes, seine Unterzeichnung, seine Absendung und Einreichung sowie eine Akteneinsicht (BGH, Urteil vom 13.01.2011, IX ZR 110/10, Juris Rz. 9). Notwendig ist jedoch ein unbedingter Auftrag, OLG München Urteil vom 16.03.2011 - 15 U 4263/10.