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Wohnungseigentumsrecht   Mietrechtslexikon   Publikationen - Harald Spöth Rechtsanwalt
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Ohne juristischen Beistand sind selbst die eigenen Rechte und Pflichten oft unklar ...mehr   Mietrecht: Mieter und Vermieter haben Rechte und Pflichten.
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BGH, Urteile Mietrecht

» Formelle Voraussetzungen einer Eigenbedarfskündigung
» Kündigung wegen verspäteter Mietzahlungen
» Berufung der GbR auf Eigenbedarf

 
räumungsklage
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Räumungsklage
 
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Gesetze,Satzungen,Verordnungen
     
Weigert sich der Mieter auszuziehen? Wie komme ich zu meinem Recht? ...mehr   Erfahren Sie mehr über Bundes-
gerichte, Verbände sowie kommunale Satzungen und Verordnungen in München ...mehr
 

Abrisskündigung statt Vollsanierung

Abrisskündigung des InvestorsSie wollen als Bauträger einen Neubau planen, sanieren oder modernisieren und der Mieter verlangt eine hohe Umzugskostenpauschale. Für den Vermieter ist dies oft ein Hindernis mit finanziellen Verlusten. Hier hilft der Bundesgerichtshof ...mehr

 

BGH: Herausgabe von Unterlagen an den WEG Verwalter

BGB § 604 Abs. 1; WEG § 27 Abs. 3 Nr. 7
Überlässt der Verwalter einem Wohnungseigentümer Verwaltungsunterlagen zur Prüfung außerhalb seiner Geschäftsräume, kommt regelmäßig ein Leihvertrag zustande mit der Folge, dass der Verwalter die Herausgabe der Unterlagen im eigenen Namen verlangen kann....mehr 

 

BGH Urteile WEG Recht
» Herausgabe von Unterlagen an den Verwalter
» Rechtsschutzbedürfnis einer Beschlussanfechtungsklage
» Einberufung einer Eigentumsversammlung
» Vereinbarungsersetzende Zweckbestimmung im Aufteilungsplan

 

Verjährung der Störungsbeseitigungshaftung und Selbstabhilferecht des Grundstückseigentümers

Fr. Russo aus Mintraching fragt: „Auf meinem Grundstück sind seit 4 Jahren fremde Leitungen vom Nachbarn verlegt. Diese haben mich bisher nicht gestört, aber jetzt möchte ich Arbeiten an dem Grundstück vornehmen. Kann ich meinen Nachbarn kostenpflichtig auffordern, die Leitungen zu beseitigen? Dieser hat nämlich bereits gesagt, dass mein Anspruch darauf verjährt sei.“

 

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Neue Trinkwasserverordnung 2011/2012

von Rechtsanwältin Birgit Noak, München Haus- und Grund München e.V.

Um Neue Trinkwassserverordnungdie Kontrolle der Trinkwasserqualität abzusichern, wurde die Trinkwasserverordnung novelliert. Das Gesetz ist zum 1.11.2011 in Kraft getreten.

Die Qualität des Trinkwassers ist maßgeblich von der internen Hausinstallationsanlage abhängig. Während nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) das Wasserversorgungsunternehmen lediglich bis zum Übergabepunkt (Wasserzähler) verantwortlich ist, trifft den Hauseigentümer nach dem Wasserzähler die Verantwortung für die Qualität des Trinkwassers bis zur letzten Zapfstelle.

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Harald Spöth
Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht

Herzog-Wilhelm-Straße 10
80331 München

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Fax: +49 (0) 89 - 51 51 88 05






   
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